Nebenbestimmungen

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Nebenbestimmungen zur Satzung über die Benutzung der Adolf-Spieß-Halle
vom 28. September 2017

1. Benutzung – allgemein

a. Die Kreisstadt Lauterbach (im Folgenden Betreiber) kann sich bei der Wahrnehmung aller aus diesen Nebenbestimmungen ergebenden Rechte und Pflichten eines Erfüllungsgehilfen bedienen. Im Sinne dieser Nebenbestimmungen handelnde vertretungsberechtigte Bedienstete der Kreisstadt Lauterbach und deren Erfüllungsgehilfen werden nachfolgend als Betriebsbeauftragte bezeichnet. Sie üben für die Kreisstadt Lauterbach das Hausrecht aus.

b. Der Nutzer gilt als Veranstalter im rechtlichen Sinne. Insbesondere hat er alle Anmeldeverpflichtungen (Bsp. Vorübergehende Gaststättengenehmigung, Gema, usw.) vorzunehmen und die entsprechenden Gebühren und Abgaben zu entrichten. Eventuell notwendige weitere öffentliche bzw. privatrechtliche Genehmigungen sind durch den Nutzer rechtzeitig einzuholen. Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung und/oder Weitergabe der Nutzungsrechte von einem berechtigten Nutzer an Dritte ist nicht zulässig.

c. Der Nutzer verpflichtet sich bei öffentlichen Veranstaltungen, die Adolf-Spieß-Halle als Austragungsort in allen seinen Programmen, Pressemeldungen und Werbeprospekten zu nennen. Ein Logo in digitaler Form kann für Veröffentlichungen zur Verfügung gestellt werden.

d. Die Halle kann in folgenden Teilbereichen vermietet werden:

a. Großer Saal,
b. Kleiner Saal,
c. Treffpunkt Foyer,
d. Nebenräume, soweit dies erforderlich und möglich ist.
e. Nach Absprache kann zudem der Außenbereich der Adolf-Spieß-Halle genutzt werden.

e. Die Nutzung der Halle soll spätestens zwei Monate vor der Veranstaltung schriftlich beantragt werden. Im Antrag müssen der Veranstaltungszweck, der Tag, die Dauer und eventuell notwendige Vorbereitungszeiten aufgeführt sein.

f. Die Nutzung der Halle oder eines Teilbereiches der Adolf-Spieß-Halle kann nur nach Erlass eines Nutzungs- und Gebührenbescheides erfolgen. Bei öffentlichen Veranstaltungen wird der Bescheid nur gültig, wenn der Nutzer den Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung nachweist.

g. Das Hausrecht steht dem Betreiber zu.

h. Für die Dauer der Veranstaltung übt auch der Nutzer das Hausrecht aus, soweit es für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit und Durchführung seiner Veranstaltung erforderlich ist. Ein eventueller Ordnungsdienst ist vorab mit dem Betreiber, gegebenenfalls mit dem Ordnungsamt der Kreisstadt Lauterbach abzusprechen.

i. In der gesamten Halle und allen Nebenräumen gilt ein generelles Rauchverbot.

2. Möblierung, Garderobe

a. Die Möblierung der Adolf-Spieß-Halle ist in einem Möblierungsplan, an den die Nutzer gebunden sind, geregelt. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch den Betreiber möglich.

b. Aus diesem Möblierungsplan und der Brandschutzordnung ergibt sich der Höchsteinlass für die Adolf-Spieß-Halle, der für den Nutzer verbindlich ist.

c. Die Möblierung wird grundsätzlich vom Betreiber aufgestellt. Der Nutzer kann diese Aufgabe übernehmen, aber nur in Anwesenheit und unter Aufsicht eines Betriebsbeauftragen. Der Abbau der Möblierung kann unter Anleitung des Betriebsbeauftragten vom Nutzer übernommen werden.

d. Für die Garderobe ist vom Betreiber jedwede Haftung ausgeschlossen.

e. Die Besuchergarderobe / Verwahrung von Utensilien und Bekleidung während der Veranstaltungen ist grundsätzlich in eigener Regie vom Nutzer durchzuführen.

3. Ausschmücken, Dekorieren

a. Das Ausschmücken und Dekorieren o.ä. im Gebäude bedarf der Zustimmung des Betreibers. Dabei sind die bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen zu beachten.

b. Abzeichen, Flaggen, politische Symbole und sonstige Embleme dürfen ohne Zustimmung des Betreibers nicht angebracht oder aufgestellt werden.

c. Die Verwendung von offenem Licht innerhalb der Adolf-Spieß-Halle ist nur mit Genehmigung des Betreibers erlaubt.

d. Es dürfen keine Bohrungen vorgenommen oder Nägel in die Wände geschlagen werden. Zu Dekorationszwecken dürfen nur die dafür vorgesehenen Verankerungen benutzt werden.

4. Bedienung der Einrichtungen

Bühneneinrichtungen, Ton-und Lichtanlage, Heizung, Lüftung, Beleuchtung und sonstige Ausstattungen werden ausschließlich vom Hauspersonal bedient.
Die Ton-und Lichtanlage der Adolf-Spieß-Halle kann nur von einer von der Stadt Lauterbach zugelassenen Fachperson bedient werden. Der Nutzer hat die Kosten (Probe und Auftritt) zu tragen.

5. Eigenbewirtschaftung

a. Bei Veranstaltungen in der Adolf-Spieß-Halle ist die Eigenbewirtschaftung mit Getränken und Speisen möglich. Zur Eigenbewirtschaftung stehen entsprechende Einrichtungen im Großen Saal und im Treffpunkt Foyer zur Verfügung.

b. Weitere notwendige Einrichtungsgegenstände für die Eigenbewirtschaftung sind vom Nutzer selbst zu beschaffen. In der Halle und auf dem Außengelände dürfen nur Mehrweggeschirr und Mehrweggläser benutzt werden.

c. Der Betriebsbeauftragte übergibt dem Nutzer die Einrichtungen gegen Nachweis. Die Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Eventuelle Ersatzbeschaffungen gehen zu Lasten des Nutzers.

d. Haftungsansprüche gegenüber dem Betreiber aus der Eigenbewirtschaftung durch den Nutzer sind ausgeschlossen.

e. Die entsprechenden Genehmigungen für den Verkauf von Speisen und Getränken bei öffentlichen Veranstaltungen müssen vom Nutzer rechtzeitig eingeholt werden und sind vor Veranstaltungsbeginn dem Betriebsbeauftragten nachzuweisen.

6. Reinigung

a. Der Nutzer verpflichtet sich, unmittelbar nach der Veranstaltung in allen benutzten Räumen sowie im Außenbereich, eine grobe Reinigung (besenrein) durchzuführen. Zur Reinigung gehören u.a. das Ausleeren der Aschenbecher (im Außenbereich!), das Aufwischen von ausgeschütteten Getränken etc., das Aufräumen der Tische. Bei einer Benutzung der Einrichtungen zur Eigenbewirtschaftung sind diese gründlich zu reinigen.
Für die Endreinigung beauftragt der Betreiber eine Firma. Die Kosten trägt der Nutzer. Die Höhe der Kosten richtet sich jeweils nach der gültigen Gebührensatzung für die Benutzung der Adolf-Spieß-Halle.

7. Allgemeine Bestimmungen

a. Besondere Sorgfalt ist auf die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Steuerrechts, des
Gaststättengesetzes, des Lebensmittelgesetzes, der Hygieneverordnung, des Jugendschutzgesetzes, usw. zu legen.

b. Der Betreiber kann zur vorbeugenden Brandbekämpfung eine Brandsicherheitswache beauftragen. Den Anordnungen dieser Brandsicherheitswache ist Folge zu leisten. Die Gebühren dafür trägt der Nutzer. Der Nutzer verpflichtet sich, den Betreiber über die Verwendung von offenem Licht u. ä. rechtzeitig vorab zu informieren.

c. Der Nutzer hat dafür zu sorgen, dass die Brandschutzordnung eingehalten wird. Insbesondere hat er zu gewährleisten, dass der Höchsteinlass für die jeweilige Veranstaltung eingehalten wird.

d. Alle Zufahrtswege sind von Fahrzeugen jeglicher Art freizuhalten.

e. Die Notausgänge dürfen nicht versperrt oder verstellt sein. Der Nutzer hat sich vor Beginn einer
Veranstaltung vom ordnungsgemäßen Zustand der Notausgänge zu überzeugen.
Beanstandungen sind dem Hauspersonal gegen Nachweis zu melden. Er hat sich darüber hinaus
während der Veranstaltung laufend vom ordnungsgemäßen Zustand der Notausgänge zu vergewissern.

f. Während der Veranstaltung ist für Ruhe, Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Da bei
Veranstaltungen mit Musik die Nachbarschaft in ihrem Ruhebedürfnis gestört werden kann, ist der Nutzer verpflichtet, ab 22:00 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten und die Musik so zu begrenzen, dass Anlieger nicht belästigt werden. Im Weiteren sind die gesetzlichen Sperrzeit-Bestimmungen zu beachten. Die Nutzung des Außengeländes ist nur bis 22:00 Uhr möglich, sofern keine Ausnahmegenehmigung vorliegt.

g. Tiere dürfen zu den Veranstaltungen nicht mit in die Räumlichkeiten der Adolf-Spieß-Halle genommen werden, ausgenommen sind hiervon Blindenhunde.

8. Haftungsausschlussklausel

a. Der Betreiber überlässt dem Nutzer die Adolf-Spieß-Halle zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befindet. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte nicht benutzt werden, eventuelle Beanstandungen sind dem Hauspersonal zu melden.

b. Der Nutzer stellt den Betreiber von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitarbeiter, Mitglieder oder
Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im
Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen stehen.

c. Der Nutzer verzichtet darüber hinaus auf Haftungsansprüche gegen den Betreiber für den
Fall der Inanspruchnahme durch Dritte. Der Nutzer hat rechtzeitig vor der Nutzung der Adolf-Spieß-Halle für öffentliche Veranstaltungen nachzuweisen, dass eine ausreichende Veranstaltungshaftpflichtversicherung besteht, durch welche Freistellungsansprüche gedeckt werden.

d. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die dem Betreiber an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Zeiten der Vorbereitung und auf die Arbeiten, die nach der Veranstaltung durchgeführt werden. Verursachte Schäden sind vom Nutzer unverzüglich nach Entstehen dem Betriebsbeauftragten oder dem Betreiber zu melden.

e. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle übernimmt der Betreiber nicht.

 

Der Magistrat der Kreisstadt Lauterbach
Lauterbach, 21. März 2018
Rainer-Hans Vollmöller
Bürgermeister