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Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2015 (GVBI. I S. 158), der §§ 1 bis 5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134) sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HVwVG) in der Fas-sung vom 29. Dezember 2008 (GVBl. I 2009 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GVBl. 1 S.1770), hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Lauterbach in ihrer Sitzung am 28. September 2017 folgende
Satzung über die Benutzung der Adolf-Spieß-Halle in Lauterbach
erlassen:
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt Lauterbach stellt die Adolf-Spieß-Halle als wirtschaftliche, soziale, sportliche und kulturelle öffentliche Einrichtung zur Benutzung und zur Durchführung von Veranstaltungen, die der Zweckbe-stimmung dieser Halle entsprechen und für Sitzungen der Stadt Lauterbach und ihrer Organe und Hilfsorgane bereit.
§ 2 Benutzungsrecht
(1) Jeder Einwohner der Stadt Lauterbach ist zur Benutzung der Adolf-Spieß-Halle nach Maßgabe dieser Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.
(2) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, deren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in der Stadt Lauter-bach belegt ist und die nicht in der Stadt Lauterbach wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt; Ent-sprechendes gilt für in der Stadt ansässige juristische Personen und Personenvereinigungen.
(3) Der Magistrat kann andere als die in Abs. 1 und 2 genannten Personen als Benutzer zulassen, wenn für die beanspruchten Nutzungszeiten keine Belegung erfolgt ist.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Benutzung der Halle besteht nicht. Veranstaltungen, die sich gegen die ver-fassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland richten oder die öffentliche Sicherheit ge-fährden, sind ausgeschlossen.
§ 3 Zulassung zur Benutzung
(1) Die Zulassung zur Benutzung der Adolf-Spieß-Halle erfolgt auf Antrag durch den Magistrat unter Vor-gabe der höchstzulässigen Zahl der nutzenden Personen. Im Antrag sind Name und Anschrift des Nutzers, Zweck und Dauer der beabsichtigten Nutzung sowie die erwartete Teilnehmerzahl anzuge-ben.
(2) Die Zulassung erfolgt durch Verwaltungsakt. Die Zulassung kann mit vom Magistrat der Kreisstadt Lauterbach zu erlassenden Nebenbestimmungen verbunden und von der Leistung von Vorauszah-lungen auf die Benutzungsgebühr und angemessener Sicherheitsleistungen (§ 6) abhängig gemacht werden.
(3) Personen nach § 2 Abs. 3 müssen die Nutzung mindestens zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn anmelden; der Magistrat kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(4) Der Magistrat kann die Verwendung von Vordrucken für die Antragstellung vorschreiben.
(5) Die Benutzungszeiten richten sich nach der Reihenfolge der Anmeldungen; Einzelnutzungen gehen vor Dauernutzungen.
§ 4 Aufhebung der Zulassung
(1) Der Magistrat entscheidet über Rücknahme und Widerruf der Zulassung.
(2) Rücknahme und Widerruf der Zulassung richten sich nach den Bestimmungen des Hessischen Ver-waltungsverfahrensgesetzes, soweit diese Satzung keine Bestimmungen trifft.
(3) Auf Antrag des zugelassenen Nutzers kann die erteilte Zulassung aufgehoben werden. In diesem Fall bleibt die Gebührenpflicht (s. Gebührensatzung über die Benutzung der Adolf-Spieß-Halle) unberührt.
§ 5 Nutzung
(1) Die Nutzer unterliegen bei der Ausübung der Nutzung den Weisungen des Magistrats und seiner Beauftragten; insbesondere hat der Nutzer die Einhaltung der Vorgaben der Bestuhlungspläne und der Weisungen zum Lärmschutz sicher zu stellen und für Freihaltung der Rettungswege zu sorgen.
(2) Nach Beendigung der Nutzung sind die überlassenen Räumlichkeiten nach Absprache mit dem Ma-gistrat oder seinem Beauftragten unverzüglich besenrein zu hinterlassen.
(3) Für die ordnungsgemäße Entsorgung des entstandenen Mülls, ist der Nutzer verantwortlich.
§ 6 Gebühren
(1) Die Stadt Lauterbach erhebt von den Nutzern Benutzungsgebühren nach der Gebührensatzung über die Benutzung der Adolf-Spieß-Halle.
(2) Der Magistrat setzt die Gebühren nach Prüfung des Antrags auf Zulassung fest; er soll angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe der entstehenden Benutzungsgebühren und im Einzelfall erforderliche angemessene Sicherheitsleistungen verlangen. Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung können nach Eingang des Antrags auf Zulassung (§ 3 Abs. 1) angefordert werden.
(3) Die Benutzungsgebühr entsteht mit der Zulassung des Nutzers nach § 3. Sie ist einen Monat nach Festsetzung fällig, spätestens 1 Woche vor der Veranstaltung.
§ 7 Sonstige Gebühren und Entgelte
Der Nutzer trägt sämtliche Gebühren und Entgelte, die im Zusammenhang mit der Nutzung anstehen, insbe-sondere mit Blick auf vom Nutzer einzuholende Genehmigungen und Gestattungen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Nutzer entgegen
1. § 3 Abs. 1 Satz 2 unrichtige Angaben zu Zweck und Dauer der Nutzung macht,
2. § 5 Abs. 1 bei Ausübung der Nutzung die Einhaltung der Vorgaben der Bestuhlungspläne nicht sicher stellt,
3. § 5 Abs. 1 bei Ausübung der Nutzung die Einhaltung der Weisungen des Magistrats oder seiner Beauftragten zum Lärmschutz nicht sicherstellt,
4. § 5 Abs. 1 bei Ausübung der Nutzung die Freihaltung der Rettungswege nicht sicher stellt,
5. § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit der jeweils gültigen Gebührensatzung für die Adolf-Spieß-Halle unrichtige Angaben zu Zweck oder Dauer der Veranstaltung macht und dadurch Benut-zungsgebühren verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt.
(2) Die Geldbuße beträgt in den Fällen der Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 bis zu eintausend, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 5 bis zu zehntausend Euro.
§ 9 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Lauterbach, 22. März 2018
Rainer-Hans Vollmöller
Bürgermeister